0% 12345678910111213141516171819202122232425 Die Ergebnisauswertung erhalten Sie, wenn Sie das Quiz beendet haben. Die Zeit ist leider abgelaufen. Sind Sie schon fit für die IHK-Prüfung zum "Zertifizierten Verwalter"? Testen Sie Ihr Wissen 100% kostenlos. Zufällig zusammengestellt aus einem Pool von über 120 verschiedenen Fragen. © 2022 by Uwe Effenberger Die Anzahl der verbleibenden Versuche ist 5 1 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 1. Beschluss der Eigentümerversammlung Herr Müller arbeitet in einem Immobilienunternehmen und verwaltet mehrere WEG-Anlagen. Er hat in einer Eigentümerversammlung der WEG Uferweg 1 die Instandsetzung der Außenfassade beschlossen. Diese Maßnahme soll über die Erhaltungsrücklage finanziert und zeitnah in Auftrag gegeben werden. C erhält durch das zuständige Amtsgericht die Anfechtung dieses Beschlusses durch Miteigentümer E. Der E beanstandet, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und diese Maßnahme viel zu teuer sei. Wie sollte C nun vorgehen? a) Grundsätzlich ist der Beschluss solange, gültig, bis er nicht durch das Gericht für ungültig erklärt wurde. b) Herr Müller muss die Eigentümer unverzüglich über die Beschlussklage informieren. c) Zur Sicherheit hätte Herr Müller mit der Umsetzung des Beschlusses warten müssen, bis die Anfechtungsfrist verstrichen ist. d) Der Beschluss ist durch die Anfechtung nichtig und darf nicht umgesetzt werden. e) Herr Müller sollte eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen und die Eigentümer über die Anfechtung informieren. 2 / 25 Kategorie: Recht 2. Welche Aussagen zum Grundbuchrecht sind richtig? a) Eintragungen und Änderungen erfolgen durch Antrag und Bewilligung. b) Grundschuldlöschungen können auch in Form einer löschungsfähigen Quittung erfolgen. c) Die Auflassung kann nur auf Grundlage einer Auflassungsvormerkung erfolgen. d) Rentenschulden werden in Abt. II eingetragen. e) Löschungsbewilligungen müssen beurkundet sein. 3 / 25 Kategorie: Recht 3. Welche Aussagen zum Grundstückskaufvertrag sind richtig? a) Der Besitzübergang erfolgt immer mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. b) Der Eigentumsübergang erfolgt durch die Auflassung. c) Bei einem Grundstückskaufvertrag ist der Besitzübergang die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft. d) Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zur endgültigen Eintragung. e) Der Grundstückskaufvertrag kann notariell beglaubigt werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. 4 / 25 Kategorie: Recht 4. Welche Gesetze und Verordnungen sind für eine WEG-Verwaltung in der Regel relevant? a) Heizkostenverordnung b) Einkommensteuergesetz c) Betriebskostenverordnung d) Mietrecht (BGB) e) Landesbauordnung 5 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 5. Welche der folgenden Aussagen zur Versammlung bzw. Einberufung sind richtig? a) Die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer kann in Textform erfolgen. Dazu zählen z.B. textliche Einladungen per Fax oder per Mail. b) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz von dem Verwalter mindestens drei Mal im Jahr einberufen. c) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. d) Die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer kann in Textform erfolgen. Dazu zählen neben z.B. Einladungen per Fax oder per Mail auch eine speicherbare Sprachnachricht. 6 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 6. In einer Eigentümergemeinschaft gibt es 20 Wohnungen und 20 Garagen. Die Garagen sind als Sondereigentum ausgewiesen. Gelten für die Garagen ebenfalls die Vorschriften über das Wohnungseigentum? a) Natürlich nicht. Man schläft ja normalerweise nicht in einer Garage, also haben sie mit Wohnen auch nichts zu tun. b) Doch ausdrücklich! Garagen sind Teileigentum und im Gesetz ist vermerkt, dass die Vorschriften über das Wohnungseigentum auch für das Teileigentum entsprechend gelten sollen. c) Es kommt darauf an, ob vereinbart wurde, dass für Teileigentum die Bestimmungen des Wohnungseigentums gelten sollen. d) Nein, Garagen können nur Sondernutzungsrechte oder Gemeinschaftseigentum sein. 7 / 25 Kategorie: Technik 7. Die Bauproduktenverordnung enthält die Grundanforderungen an Bauwerke. Welche der nachstehenden Anforderungen gehört dazu? a) Energieeinsparung und Wärmeschutz b) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz c) Mechanische Festigkeit und StandsicheUrwheeiEt d) Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung e) Brandschutz f) Schallschutz 8 / 25 Kategorie: Heizkosten 8. In welchem Verhältnis sind Heiz- und Warmwasserkosten zu verteilen? a) 30-50% wahlweise nach Wohnfläche, Nutzfläche oder umbauten Raum / 50-70% nach Verbrauch b) 0-50% ausschließlich nach Wohnfläche / 50-100% nach Verbrauch c) 30-50% ausschließlich nach umbauten Raum / 50-70% nach Verbrauch d) 30-50% ausschließlich nach Nutzfläche / 50-70% nach Verbrauch e) 30-50% ausschließlich nach Wohnfläche / 50-70% nach Verbrauch 9 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 9. Zum Sondereigentum des Eigentümers Peter Haupt gehören außer der Wohnung auch noch der Garten und die Terrasse. Der PKW-Stellplatz Abs. 5 ist ein Sondernutzungsrecht. Zum Vergrößern bitte anklicken Wie viel Kosten träft Herr Haupt, wenn nichts vereinbart ist und die gesetzliche Regelung gilt? Prüfen 10 / 25 Kategorie: Technik 10. In einer Eigentümerversammlung werden die Fragen „wann muss die Trinkwasser-Installation“ auf Legionellenkontamierung beprobt werden" und "müssen immer alle Stränge beprobt werden" an den Verwalter gestellt? Welche Aussage ist hier richtig? a) Wenn aus bestimmten Gründen tatsächlich eine Beprobung durchgeführt werden muss, ist nicht jeder Strang zu beproben. b) In der Regel müssen drei Parameter zusammenkommen. Es muss sich um eine Großanlage handeln; es muss zu einer Verneblung kommen; es muss eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen (d.h. Vermietung). c) Auch bei einer WEG muss generell beprobt werden, weil die 3 Parameter unter Punkt 1 auch bei einer WEG zutreffen. 11 / 25 Kategorie: Technik 11. Die Sicherstellung von Ver- und Entsorgung eines Gebäudes gehört zu den Aufgaben eines Hausverwalters. Welche der nachfolgenden Tätigkeiten wird nicht den Aufgaben zur Versorgung und Entsorgung zugerechnet? a) Termingerechte Bereitstellung von Sammelbehältern zur Abholung durch das Duale System Deutschland b) Wartung der Abluftsysteme c) Dichtigkeitskontrollen der Trinkwasserleitungen d) Gewährleistung der Genusstauglichkeit des Rohwasser durch das Gesundheitsamt 12 / 25 Kategorie: Sonstiges 12. Welche der folgenden Aussagen sind richtig? a) Ein Grundstück ist rechtlich eine Eintragung im Grundbuch unter einer Nummer. b) Ein Grundstück besteht immer aus einem Flurstück. c) Das Flurstück ist die kleinste vermessungstechnische Einheit. d) Eine Flur besteht aus mehreren Gemarkungen. e) Ein Flurstück kann aus mehreren Grundstücken bestehen. 13 / 25 Kategorie: Technik 13. Mit der Instandhaltung von Gebäuden werden verschiedene Ziele verfolgt. Welche der nachfolgend genannten gehören dazu? a) Erhöhung der Sicherheit für die Nutzer b) Reduzierung von Störfällen bei der Gebäudenutzbarkeit c) Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Gebäudenutzbarkeit d) Erhöhung der Lebensdauer von Gebäuden und deren Anlagen e) Regelmäßige Kostenkontrolle zur wirtschaftlichen Verwaltung des Gebäudes 14 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 14. Wie wird Wohnungseigentum begründet? a) Wohnungseigentum wird immer durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum begründet. b) Wohnungseigentum wird immer durch Teilung begründet. c) Es kann immer nur Sondereigentum begründet werden und niemals Wohnungseigentum. d) Wohnungseigentum wird durch einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründet. e) Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet. 15 / 25 Kategorie: Recht 15. Was sind die Ziele des Insolvenzrechts? a) Die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners b) Der Schutz des gesamten Vermögens des Schuldners c) Die bestmögliche Befriedigung des Hauptgläubigers d) Der Aufschub von Zahlungsverpflichtungen zu Gunsten des Schuldners e) Die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger 16 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 16. Welche der folgenden Aussagen ist richtig? a) Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass es für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung genügt, wenn die Absendung an die Anschrift erfolgt, die dem Verwalter vom Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist. Der Verwalter versendet dementsprechend die Einladungen. Ein zwischenzeitlich an einen neuen Wohnort umgezogen Eigentümer ist der Auffassung, dass der Verwalter nicht ordnungsgemäß eingeladen hat. b) Der Verwalter verschickt die Einladungen zur Wohnungseigentümerversammlung, die am 27. Juni stattfinden soll, per Briefpost am 2. Juni. Damit ist die Einladung mit richtiger Ladungsfrist verschickt. c) Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass die Einladungsfrist zu einer Wohnungseigentümerversammlung 4 Wochen beträgt. Der Verwalter ist der Auffassung, dass die neue gesetzliche Einladungsfrist von 3 Wochen maßgeblich ist. 17 / 25 Kategorie: Recht 17. Welche Maßnahmen gehören zu den privilegierten baulichen Veränderungen? Hinweis: gemeint sind die sogenannten privilegierte Maßnahmen a) Glasfaserausbau b) Errichtung eines Carports c) Anbringung eines Klimagerätes an der Außenfassade d) Maßnahmen zur Erhöhung des Einbruchschutzes e) Energetische Modernisierungen 18 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 18. Wie hoch ist die Abrechnungsspitze und der Abrechnungssaldo? Der Eigentümer Maier hatte gemäß Einzelwirtschaftsplan monatlich 250,00 € Hausgeld zu zahlen. Im Abrechnungsjahr wurden von ihm die Monate März, Mai und August nicht bezahlt. Alle anderen Monate wurden vollständig ausgeglichen. Die Zahlungen waren im jeweiligen Monat fällig. Die Ist-Kosten inkl. Erhaltungsrücklage betrugen im Abrechnungsjahr 4.000,- €. a) Abrechnungsspitze: 1000,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 750,- Nachzahlung b) Abrechnungsspitze: 1000,- Guthaben; Abrechnungssaldo: 250,- Guthaben c) Abrechnungsspitze: 1750,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 1750,- Nachzahlung d) Abrechnungsspitze: 1000,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 1750,- Nachzahlung e) Abrechnungsspitze: 1750,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 250,- Nachzahlung 19 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 19. Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus vier Personen, ist Eigentümer von drei Eigentumswohnungen innerhalb der gleichen WEG. Die Wohnungen verfügen über folgende Miteigentumsanteile: Wohnung 1 = 175 MEA Wohnung 2 = 100 MEA Wohnung 3 = 125 MEA Wählen Sie bitte die zutreffenden Stimmrechtsanteile (Anzahl der Stimmen) aus. a) 2 Kopfstimmen; 4 Objektstimmen; 450 MEA-Stimmen b) Der Verwalter kannn sich immer das Stimmrecht frei aussuchen c) 12 Kopfstimmen; 4 Objektstimmen; 450 MEA-Stimmen d) 1 Kopfstimme; 3 Objektstimmen; 500 MEA-Stimmen e) 1 Kopfstimme; 3 Objektstimmen; 400 MEA-Stimmen 20 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 20. Ein Wohnungseigentümer zahlt seine Hausgeld (Vorschüsse) mehrere Monate nicht. Was ist hier richtig? a) Klägerin ist die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ b) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem Einzelwirtschaftsplan c) Das Hausgeld einzuklagen ist nicht Sache des Verwalters d) Der Beirat muss sich darum kümmern e) Kläger ist der Verwalter 21 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 21. Der Verwalter nimmt treuhänderisch Geld von den Eigentümern ein. Wie muss er dieses Geld verwalten? a) Er kann die Konten aller Eigentümergemeinschaften in einem Konto zusammenfassen, solange er in seiner Buchhaltung den korrekten Überblick behält, um jederzeit nachweisen zu können, welches Geld, welcher Gemeinschaft gehört. b) Er darf das Geld nicht treuwidrig für eigene Zwecke verwenden, ansonsten ist es ausschließlich ihm überlassen, in welcher Weise und auf welchem Konto er das Geld verwahrt. c) Er kann theoretisch auch ein Konto in seinem Namen eröffnen bzw. im Namen seiner Firma, dabei muss das Konto jedoch den klaren Hinweis tragen „offenes Treuhandkonto für Eigentümergemeinschaft XY“. Diese Variante der Kontoführung wird zunehmend von den Gerichten abgelehnt, weil theoretisch die Gefahr bestehen könnte, dass bei einem Konkurs des Verwalters ein fremder Dritter auf dieses Konto zugreift. d) Er muss ein Konto im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eröffnen. 22 / 25 Kategorie: Technik 22. Auf einem Energieausweis ist der Primärenergiebedarf und der Endenergiebedarf angegeben. Kann der Primärenergiebedarf (also mit vorgelagerter Prozesskette) im Wert geringer sein als der Endenergiebedarf? Welche Aussage ist richtig? a) Nein, weil sich der Primärenergiebedarf aus dem Endenergiebedarf und der vorgelagerten Prozesskette ergibt b) Wenn man die Brennwert-Technik einsetzt c) Ja, ist immer so d) Ja, wenn die entsprechende regenerative Energie eingesetzt wird 23 / 25 Kategorie: Heizkosten 23. Im Dezember 2021 wurde die Heizkostenverordnung novelliert. Was hat sich dabei geändert? a) Die Heizkostenverordnung ist seitdem nur noch eine Empfehlung b) Heizkostenabrechnungen können jetzt vereinbart werden, müssen aber nicht c) Die Heizkostenverordnung ist seitdem auch bei selbstbewohnten Zweifamilienhäusern anzuwenden d) Es können jetzt bis zu 80% der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilt werden e) Wenn fernablesbare Zähler verwendet werden, sind den Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen zu übermitteln 24 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 24. Die Eigentümerversammlung steht an. Was ist richtig? a) Beschlüsse, die auf Basis einer Öffnungsklausel gefasst wurden, bedürfen der Eintragung ins Grundbuch. b) Ein Protokoll ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse. c) Schon aus dem Gesetz ergibt sich meine Pflicht zur Zusendung. d) Beschlüsse, die auf Basis einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gefasst wurden, wirken auch gegen Rechtnachfolger. e) Ein Ergebnisprotokoll reicht aus, auch wenn die Eigentümer auf ein ausführlicheres Verlaufsprotokoll bestehen. 25 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 25. Welche der folgenden Aussagen sind richtig? a) Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. b) Die Frist der Einberufung zu einer Versammlung der Wohnungseigentümer soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. c) Wenn ein Verwalter einen Beschlussvorschlag per Mail an alle Wohnungseigentümer zur Abstimmung stellt (Umlaufverfahren), dann ist als Frist für die Stimmabgabe der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz mindestens zwei Wochen anzusetzen. d) Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist auch dann beschlussfähig, wenn die Wohnungseigentümer ordnungsgemäß eingeladen wurden, aber nur ein stimmberechtigter Eigentümer zur Versammlung erscheint. e) Wenn es keinen Verwalter gibt, obliegt die Führung der Beschlusssammlung dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümergemeinschaft. f) Über die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungseigentümer ist eine Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Ergebnis ansehen Mit der Absendung abonnieren Sie meinen Newsletter und akzeptieren meine Datenschutzbestimmungen. Es entstehen keine Kosten. Abmeldung jederzeit möglich. Ihr Ergebnis ist LinkedIn Facebook Twitter 0% Quiz neu starten