0% 12345678910111213141516171819202122232425 Die Ergebnisauswertung erhalten Sie, wenn Sie das Quiz beendet haben. Die Zeit ist leider abgelaufen. Sind Sie schon fit für die IHK-Prüfung zum "Zertifizierten Verwalter"? Testen Sie Ihr Wissen 100% kostenlos. Zufällig zusammengestellt aus einem Pool von über 120 verschiedenen Fragen. © 2022 by Uwe Effenberger Die Anzahl der verbleibenden Versuche ist 5 1 / 25 Kategorie: Recht 1. Welche Aussagen zum Grundbuchrecht sind nicht richtig? a) Als Lasten werden Eintragungen in Abteilung II bezeichnet, die einem Dritten bestimmte Rechte am Grundstück zusichern. b) am Grundstück zusichern. Ein Erbbaurecht ist vererblich. c) In Abteilung III werden Grundpfandrechte eingetragen, z.B. die Grundschuld. d) Das Bestandsverzeichnis genießt keinen öffentlichen Glauben. e) Nießbrauch ist das vererbliche Recht, die gesamten Nutzungen eines Grundstücks zu ziehen. 2 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 2. Zum Sondereigentum des Eigentümers Peter Haupt gehören außer der Wohnung auch noch der Garten und die Terrasse. Der PKW-Stellplatz Abs. 5 ist ein Sondernutzungsrecht. Zum Vergrößern bitte anklicken Wie viel Kosten träft Herr Haupt, wenn nichts vereinbart ist und die gesetzliche Regelung gilt? Prüfen 3 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 3. Welche der folgenden Aussagen ist richtig? a) Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass es für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung genügt, wenn die Absendung an die Anschrift erfolgt, die dem Verwalter vom Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist. Der Verwalter versendet dementsprechend die Einladungen. Ein zwischenzeitlich an einen neuen Wohnort umgezogen Eigentümer ist der Auffassung, dass der Verwalter nicht ordnungsgemäß eingeladen hat. b) Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass die Einladungsfrist zu einer Wohnungseigentümerversammlung 4 Wochen beträgt. Der Verwalter ist der Auffassung, dass die neue gesetzliche Einladungsfrist von 3 Wochen maßgeblich ist. c) Der Verwalter verschickt die Einladungen zur Wohnungseigentümerversammlung, die am 27. Juni stattfinden soll, per Briefpost am 2. Juni. Damit ist die Einladung mit richtiger Ladungsfrist verschickt. 4 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 4. Wie hoch ist die Abrechnungsspitze und der Abrechnungssaldo? Der Eigentümer Maier hatte gemäß Einzelwirtschaftsplan monatlich 250,00 € Hausgeld zu zahlen. Im Abrechnungsjahr wurden von ihm die Monate März, Mai und August nicht bezahlt. Alle anderen Monate wurden vollständig ausgeglichen. Die Zahlungen waren im jeweiligen Monat fällig. Die Ist-Kosten inkl. Erhaltungsrücklage betrugen im Abrechnungsjahr 4.000,- €. a) Abrechnungsspitze: 1000,- Guthaben; Abrechnungssaldo: 250,- Guthaben b) Abrechnungsspitze: 1000,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 1750,- Nachzahlung c) Abrechnungsspitze: 1750,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 1750,- Nachzahlung d) Abrechnungsspitze: 1750,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 250,- Nachzahlung e) Abrechnungsspitze: 1000,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 750,- Nachzahlung 5 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 5. Welche der folgenden Aussagen zur Versammlung bzw. Einberufung sind richtig? a) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. b) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz von dem Verwalter mindestens drei Mal im Jahr einberufen. c) Die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer kann in Textform erfolgen. Dazu zählen z.B. textliche Einladungen per Fax oder per Mail. d) Die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer kann in Textform erfolgen. Dazu zählen neben z.B. Einladungen per Fax oder per Mail auch eine speicherbare Sprachnachricht. 6 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 6. Welche der folgenden Aussagen zum Verwaltungsbeirat sind richtig? a) Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats können durch Beschluss der Wohnungseigentümer ordentlich abberufen werden. Für eine solche Abberufung muss kein besonderer Grund vorliegen. b) Die Bestellung eines Verwaltungsbeirates ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zwingend. c) Ein Verwaltungsbeirat muss nach dem Wohnungseigentumsgesetz aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft aus mehr als 20 Wohnungseigentümern besteht. d) In den Verwaltungsbeirat können nur Wohnungseigentümer gewählt werden. Allerdings besteht zwingend eine Pflicht, dass sich jeder Wohnungseigentümer zur Wahl stellen muss. e) Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter. f) Die Dauer der Amtszeit des Verwaltungsbeirats beträgt nach dem Wohnungseigentumsgesetz fünf Jahren und verläuft parallel zur Bestellung des Verwalters. 7 / 25 Kategorie: Technik 7. Der Verwalter beauftragt einen Hausmeister (HM) mit der Befüllung einer Heizungsanlage. Der Verwalter ist mit vor Ort um den HM einzuweisen. Welche der nachstehenden Aussagen sind falsch? a) Der HM verbindend die Trinkwasser-Installation mit einer entsprechenden Sicherungsarmatur und einer Aufbereitungspatrone mit der Heizungsanlage. b) Die Befüllung über einen Schlauch ohne Sicherungseinrichtung ist unproblematisch, weil der Druck in der Heizungsanlage nie höher sein kann als in der Trinkwasser-Installation. c) Der HM geht wie unter Punkt 2 vor und bleibt zur Sicherheit ständig daneben stehen. Somit ist die Befüllung ständig unter Kontrolle. Es kann also nichts geschehen. d) Der HM nimmt einen Schlauch zur Befüllung Diesen montiert er an einem Zapfventil mit einer sogenannten Sicherungseinrichtung (Rückflussverhinderer), wie er das schon immer gemacht hat und keiner etwas dagegen hatte. 8 / 25 Kategorie: Technik 8. Die Sicherstellung von Ver- und Entsorgung eines Gebäudes gehört zu den Aufgaben eines Hausverwalters. Welche der nachfolgenden Tätigkeiten wird nicht den Aufgaben zur Versorgung und Entsorgung zugerechnet? a) Dichtigkeitskontrollen der Trinkwasserleitungen b) Wartung der Abluftsysteme c) Termingerechte Bereitstellung von Sammelbehältern zur Abholung durch das Duale System Deutschland d) Gewährleistung der Genusstauglichkeit des Rohwasser durch das Gesundheitsamt 9 / 25 Kategorie: Technik 9. Die Bauproduktenverordnung enthält die Grundanforderungen an Bauwerke. Welche der nachstehenden Anforderungen gehört dazu? a) Brandschutz b) Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz d) Energieeinsparung und Wärmeschutz e) Schallschutz f) Mechanische Festigkeit und StandsicheUrwheeiEt 10 / 25 Kategorie: Recht 10. Welche Aussagen zum grundbuchmäßigen Eigentumsübergang sind richtig? a) Das Grundbuch besteht aus einer Aufschrift, einem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen b) Wer Eigentümer ist, ergibt sich aus Abt. II c) Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch (Sperrvermerk). Der Kaufpreis kann dann vom Käufer gezahlt werden. d) Auflassungsvormerkung ist nur eine andere Bezeichnung für Auflassung e) Mit Eintragung der Auflassung ist man Eigentümer 11 / 25 Kategorie: Recht 11. Welche Maßnahmen gehören zu den privilegierten baulichen Veränderungen? Hinweis: gemeint sind die sogenannten privilegierte Maßnahmen a) Anbringung eines Klimagerätes an der Außenfassade b) Errichtung eines Carports c) Glasfaserausbau d) Maßnahmen zur Erhöhung des Einbruchschutzes e) Energetische Modernisierungen 12 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 12. Ein Wohnungseigentümer zahlt seine Hausgeld (Vorschüsse) mehrere Monate nicht. Was ist hier richtig? a) Der Beirat muss sich darum kümmern b) Das Hausgeld einzuklagen ist nicht Sache des Verwalters c) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem Einzelwirtschaftsplan d) Kläger ist der Verwalter e) Klägerin ist die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ 13 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 13. Sie sind Verwalter:in einer Wohnungseigentumsanlage mit 100 Wohnungen. Heute erhalten Sie von 26 Wohnungseigentümern eine schriftliche Aufforderung, eine weitere Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um über zukünftige Veränderungen der Kostenverteilung zu beschließen. Müssen Sie die Versammlung einberufen? a) Nein, mindestens 33,00% der Eigentümer müssen das wollen b) Nein, mindestens 75,00% der Eigentümer müssen das wollen c) Nein, mindestens 50,00% der Eigentümer müssen das wollen d) Nein, mindestens 66,67% der Eigentümer müssen das wollen e) Ja, ich muss einberufen 14 / 25 Kategorie: Sonstiges 14. Welche Aussage zur Verkehrssicherungspflicht ist richtig? a) In Wohnungseigentumsanlagen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich; eine Delegation an Dritte ist nicht zulässig. b) In Wohnungseigentumsanlagen besteht die Verkehrssicherungspflicht ausschließlich gegenüber den Miteigentümern und Mietern. c) Eine Schadensersatzpflicht setzt laut BGB eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht voraus. d) Im Mietwohnungsbau obliegt die Verkehrssicherungspflicht immer dem Vermieter und den Mietern. e) Auch bei unbefugtem Eintritt in einen Gefahrenbereich besteht eine Schadensersatzpflicht. 15 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 15. Max Müller kauft eine Eigentumswohnung vom Bauträger (teilender Eigentümer) und wird am 01.02.2022 mit einer Auflassungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen. Er bewohnt die Wohnung ab sofort und hat somit Besitz. In Abt. I des Grundbuchs wird am 01.04.2022 die Auflassung eingetragen und am 01.06.2022 der Eigentumsübergang. Ab wann schuldet er die Zahlung der Vorschüsse? a) Ab dem 01.02.2022 b) Ab dem 01.04.2022 c) Ab dem 01.05.2022 d) Ab dem 01.06.2022 e) Ab dem 01.03.2022 16 / 25 Kategorie: Technik 16. Mit der Instandhaltung von Gebäuden werden verschiedene Ziele verfolgt. Welche der nachfolgend genannten gehören dazu? a) Reduzierung von Störfällen bei der Gebäudenutzbarkeit b) Erhöhung der Lebensdauer von Gebäuden und deren Anlagen c) Regelmäßige Kostenkontrolle zur wirtschaftlichen Verwaltung des Gebäudes d) Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Gebäudenutzbarkeit e) Erhöhung der Sicherheit für die Nutzer 17 / 25 Kategorie: Heizkosten 17. Welche Kosten gehören gemäß Heizkostenverordnung zwingend in die Heizkostenabrechnung? a) Kaltwasserkosten b) Miete für Warmwasserzähler c) Verbrauchte Brennstoffe und deren Lieferung d) Allgemeinstrom e) Schornsteinreinigung f) Miete für Kaltwasserzähler 18 / 25 Kategorie: Recht 18. Welche Aussagen zum Grundstückskaufvertrag sind richtig? a) Bei einem Grundstückskaufvertrag ist der Besitzübergang die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft. b) Der Grundstückskaufvertrag kann notariell beglaubigt werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. c) Der Eigentumsübergang erfolgt durch die Auflassung. d) Der Besitzübergang erfolgt immer mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. e) Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zur endgültigen Eintragung. 19 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 19. Welche der folgenden Aussagen sind richtig? a) Wenn es keinen Verwalter gibt, obliegt die Führung der Beschlusssammlung dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümergemeinschaft. b) Wenn ein Verwalter einen Beschlussvorschlag per Mail an alle Wohnungseigentümer zur Abstimmung stellt (Umlaufverfahren), dann ist als Frist für die Stimmabgabe der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz mindestens zwei Wochen anzusetzen. c) Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. d) Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist auch dann beschlussfähig, wenn die Wohnungseigentümer ordnungsgemäß eingeladen wurden, aber nur ein stimmberechtigter Eigentümer zur Versammlung erscheint. e) Über die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungseigentümer ist eine Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. f) Die Frist der Einberufung zu einer Versammlung der Wohnungseigentümer soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. 20 / 25 Kategorie: Technik 20. Welche Anteile in Prozent an der Energieerzeugung sind durch eine thermische Solaranlage für die Warmwasserbereitung ungefähr möglich? a) 60% b) 30% c) 40% d) 50% 21 / 25 Kategorie: Heizkosten 21. Im Dezember 2021 wurde die Heizkostenverordnung novelliert. Was hat sich dabei geändert? a) Die Heizkostenverordnung ist seitdem auch bei selbstbewohnten Zweifamilienhäusern anzuwenden b) Heizkostenabrechnungen können jetzt vereinbart werden, müssen aber nicht c) Die Heizkostenverordnung ist seitdem nur noch eine Empfehlung d) Es können jetzt bis zu 80% der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilt werden e) Wenn fernablesbare Zähler verwendet werden, sind den Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen zu übermitteln 22 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 22. Welche Aussagen zu Wohnungseigentum sind richtig? a) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört b) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Teileigentum, zu dem es gehört c) Wohnungseigentum ist das Teileigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört d) Sondereigentum setzt sich aus Wohnungseigentum und Teileigentum zusammen e) Teileigentum ist nur eine andere Bezeichnung für Wohnungseigentum 23 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 23. Welche der nachfolgenden Versicherungen gehören zu den gebäudebezogenen Versicherungen? a) Hausratversicherung des Mieters b) Privathaftpflichtversicherung c) Haus-und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung d) Rechtschutzversicherung des Vermieters e) Elektronik-und Glasbruchversicherung 24 / 25 Kategorie: Recht 24. Welche Aussagen zum Erbbaurecht sind zutreffend? a) Das Erbbaurecht ist das Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten. b) Der Erbbaurechtsvermerk wird immer erstrangig eingetragen c) Das Erbbaurecht ist nicht vererblich und nicht veräußerbar. d) Der Erbbauberechtigte ist rechtlicher Grundstückseigentümer. e) Ein Erbbaurechtsvertrag muss notariell beglaubigt werden. 25 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 25. Die Eigentümerversammlung steht an. Was ist richtig? a) Beschlüsse, die auf Basis einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gefasst wurden, wirken auch gegen Rechtnachfolger. b) Ein Protokoll ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse. c) Ein Ergebnisprotokoll reicht aus, auch wenn die Eigentümer auf ein ausführlicheres Verlaufsprotokoll bestehen. d) Beschlüsse, die auf Basis einer Öffnungsklausel gefasst wurden, bedürfen der Eintragung ins Grundbuch. e) Schon aus dem Gesetz ergibt sich meine Pflicht zur Zusendung. 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