0% 12345678910111213141516171819202122232425 Die Ergebnisauswertung erhalten Sie, wenn Sie das Quiz beendet haben. Die Zeit ist leider abgelaufen. Sind Sie schon fit für die IHK-Prüfung zum "Zertifizierten Verwalter"? Testen Sie Ihr Wissen 100% kostenlos. Zufällig zusammengestellt aus einem Pool von über 120 verschiedenen Fragen. © 2022 by Uwe Effenberger Die Anzahl der verbleibenden Versuche ist 5 1 / 25 Kategorie: Recht 1. Was sind die Ziele des Insolvenzrechts? a) Die bestmögliche Befriedigung des Hauptgläubigers b) Der Aufschub von Zahlungsverpflichtungen zu Gunsten des Schuldners c) Der Schutz des gesamten Vermögens des Schuldners d) Die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger e) Die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners 2 / 25 Kategorie: Technik 2. Die Sicherstellung von Ver- und Entsorgung eines Gebäudes gehört zu den Aufgaben eines Hausverwalters. Welche der nachfolgenden Tätigkeiten wird nicht den Aufgaben zur Versorgung und Entsorgung zugerechnet? a) Gewährleistung der Genusstauglichkeit des Rohwasser durch das Gesundheitsamt b) Termingerechte Bereitstellung von Sammelbehältern zur Abholung durch das Duale System Deutschland c) Wartung der Abluftsysteme d) Dichtigkeitskontrollen der Trinkwasserleitungen 3 / 25 Kategorie: Technik 3. Der Putz an 15% der Fassade ist abgeplatzt. Es sind schon Feuchteschäden in einigen Wohnungen sichtbar. Der Verwalter wird von den Eigentümern beauftragt hier eine Lösung zu finden. Welche der nachstehenden Aussagen ist falsch? a) Der Außenputz muss generell komplett entfernt werden und anschließend muss die Fassade gemäß GEG gedämmt werden. b) Die Eigentümer sind verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen, das GEG einzuhalten. c) Letztendlich entscheiden nur die Eigentümer über den Umfang der Maßnahmen, weil es hierzu keine konkreten Vorschriften gibt. d) Der Verwalter hat Unterlagen, dass das Gebäude 1985 (2. Wärmeschutzverordnung) gebaut wurde und überlässt jetzt den Eigentümern, ob nur der Putz ausgebessert oder die Fassade gedämmt werden soll. 4 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 4. Welche Aussagen zu Wohnungseigentum sind richtig? a) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört b) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Teileigentum, zu dem es gehört c) Wohnungseigentum ist das Teileigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört d) Teileigentum ist nur eine andere Bezeichnung für Wohnungseigentum e) Sondereigentum setzt sich aus Wohnungseigentum und Teileigentum zusammen 5 / 25 Kategorie: Heizkosten 5. Welche Aussagen zur aktuellen Heizkostenverordnung sind richtig? a) Die Heizkostenverordnung gilt bei zentralen Heizungsanlagen b) Die Heizkostenverordnung gilt auch für Alten- und Pflegeheime c) Die Heizkostenverordnung gilt bei Wohnungen mit Etagenheizungen d) Die Heizkostenverordnung gilt bei Fernwärme e) Die Heizkostenverordnung gilt auch bei überwiegender Beheizung mit Wärmepumpen 6 / 25 Kategorie: Recht 6. Herr Huber ist Verkäufer. Welche der nachfolgenden Maßnahmen von Herrn Huber ist nicht erlaubt? a) Er weigert sich, den im Schaufenster angegebenen Preis entgegenzunehmen. b) Er kennzeichnet ein Sonderangebot als „unverbindlich“. c) Er gibt einem Kunden Mengenrabatt. d) Er ändert die Preisauszeichnung für eine günstige Jacke im Schaufenster. e) Er ändert eine vertragliche Vereinbarung im Nachhinein ab. 7 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 7. In einer Eigentümergemeinschaft gibt es 20 Wohnungen und 20 Garagen. Die Garagen sind als Sondereigentum ausgewiesen. Gelten für die Garagen ebenfalls die Vorschriften über das Wohnungseigentum? a) Nein, Garagen können nur Sondernutzungsrechte oder Gemeinschaftseigentum sein. b) Doch ausdrücklich! Garagen sind Teileigentum und im Gesetz ist vermerkt, dass die Vorschriften über das Wohnungseigentum auch für das Teileigentum entsprechend gelten sollen. c) Natürlich nicht. Man schläft ja normalerweise nicht in einer Garage, also haben sie mit Wohnen auch nichts zu tun. d) Es kommt darauf an, ob vereinbart wurde, dass für Teileigentum die Bestimmungen des Wohnungseigentums gelten sollen. 8 / 25 Kategorie: Technik 8. Welche Beschreibung zum Taupunkt ist richtig? Der Taupunkt ist... a) ... eine Angabe, bis zu welcher absoluten Menge Wasserdampf bei einer bestimmten Temperatur von der Luft aufgenommen werden kann. b) ... eine Angabe, bis zu welcher maximalen Menge Wasserdampf von der Luft temperaturunabhängig aufgenommen werden kann. c) ... eine Angabe, in welchem Temperaturbereich Eis in den Aggregatzustand Wasser übergeht. d) ... eine Angabe, bis zu welcher maximalen Menge Wasserdampf bei einer bestimmten Temperatur von der Luft aufgenommen werden kann. 9 / 25 Kategorie: Heizkosten 9. Im Dezember 2021 wurde die Heizkostenverordnung novelliert. Was hat sich dabei geändert? a) Wenn fernablesbare Zähler verwendet werden, sind den Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen zu übermitteln b) Es können jetzt bis zu 80% der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilt werden c) Die Heizkostenverordnung ist seitdem auch bei selbstbewohnten Zweifamilienhäusern anzuwenden d) Heizkostenabrechnungen können jetzt vereinbart werden, müssen aber nicht e) Die Heizkostenverordnung ist seitdem nur noch eine Empfehlung 10 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 10. Die Eigentümerversammlung steht an. Was ist richtig? a) Ein Protokoll ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse. b) Beschlüsse, die auf Basis einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gefasst wurden, wirken auch gegen Rechtnachfolger. c) Beschlüsse, die auf Basis einer Öffnungsklausel gefasst wurden, bedürfen der Eintragung ins Grundbuch. d) Ein Ergebnisprotokoll reicht aus, auch wenn die Eigentümer auf ein ausführlicheres Verlaufsprotokoll bestehen. e) Schon aus dem Gesetz ergibt sich meine Pflicht zur Zusendung. 11 / 25 Kategorie: Sonstiges 11. Welche Pläne gehören komplett zu den Bauvorlagenzeichnungen? a) Bauzeichnungen, Absteckzeichnungen b) Lageplan, Bauzeichnungen c) Vorentwurfszeichnungen, Entwurfszeichnungen d) Grundstücksentwässerungszeichnungen, Positionspläne e) Schaltpläne, Rohbauzeichnungen 12 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 12. Beschluss der Eigentümerversammlung Herr Müller arbeitet in einem Immobilienunternehmen und verwaltet mehrere WEG-Anlagen. Er hat in einer Eigentümerversammlung der WEG Uferweg 1 die Instandsetzung der Außenfassade beschlossen. Diese Maßnahme soll über die Erhaltungsrücklage finanziert und zeitnah in Auftrag gegeben werden. C erhält durch das zuständige Amtsgericht die Anfechtung dieses Beschlusses durch Miteigentümer E. Der E beanstandet, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und diese Maßnahme viel zu teuer sei. Wie sollte C nun vorgehen? a) Der Beschluss ist durch die Anfechtung nichtig und darf nicht umgesetzt werden. b) Herr Müller muss die Eigentümer unverzüglich über die Beschlussklage informieren. c) Herr Müller sollte eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen und die Eigentümer über die Anfechtung informieren. d) Grundsätzlich ist der Beschluss solange, gültig, bis er nicht durch das Gericht für ungültig erklärt wurde. e) Zur Sicherheit hätte Herr Müller mit der Umsetzung des Beschlusses warten müssen, bis die Anfechtungsfrist verstrichen ist. 13 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 13. Gibt es Höchstbeträge, bei denen der Verwalter vor Transaktion des Geldes die Eigentümer fragen muss, ob sie damit einverstanden sind? a) Bei jedem wiederkehrenden Betrag, beispielsweise der Vollwartung eines Aufzuges, muss der Verwalter jedes Jahr erneut fragen, ob er die Zahlung bewirken darf. b) Nein, die gibt es nicht. Wenn der Verwalter den Auftrag hat, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen, die Maßnahme so beschlossen wurde, dass auch die Beträge feststehen, die ausgegeben werden sollen, braucht der Verwalter keine weitere Erlaubnis von der Eigentümergemeinschaft einzuholen, um die Ausgabe zu tätigen c) Ab einem Betrag von 10.000 € muss der Verwalter auf jeden Fall fragen, auch dann, wenn der Beschluss als solcher schon feststeht. 14 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 14. Was muss ein Verwalter beim Umlaufbeschluss richtigerweise wissen? a) Ist eher für komplexe Beschlüsse zu empfehlen b) Kann auch über per E-Mail oder per Apps ablaufen c) Das Procedere muss schriftlich ablaufen. d) Das Ergebnis muss noch einmal schriftlich zur Kenntnis gegeben werden, also verkündet werden. e) Funktioniert gut bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften. 15 / 25 Kategorie: Recht 15. Die Abbildung weist zwei Fehler auf. Welche sind das? Zum Vergrößern bitte anklicken a) Die Begriffe „Bestellung“ und Angebot“ wurden vertauscht. b) Die Begriffe „Annahme“ und „Antrag“ wurden vertauscht 16 / 25 Kategorie: Recht 16. Wie lange sind die Eichfristen für Kalt- und Warmwasserzähler gemäß der Mess- und Eichverordnung? a) Warmwasser 4 Jahre - Kaltwasser 5 Jahre b) Warmwasser 5 Jahre - Kaltwasser 5 Jahre c) Warmwasser 5 Jahre - Kaltwasser 6 Jahre d) Warmwasser 6 Jahre - Kaltwasser 6 Jahre e) Warmwasser 6 Jahre - Kaltwasser 10 Jahre 17 / 25 Kategorie: Technik 17. Verkehrssicherungspflicht. Was sind richtige Aussagen? a) Wenn ein Ziegel wackelt, ein Pflasterstein herausragt oder ein Zaun fehlt, löst das noch keine Tätigkeitspflicht aus b) Der Verwalter hat die Verkehrssicherungspflicht c) Die WEG hat die Verkehrssicherungspflicht d) Wenn ich eine Sicherungsaufgabe übertrage, verbleibt noch immer eine Kontrollpflicht e) Der Verwalter führt die Verkehrssicherungspflicht aus 18 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 18. Wie hoch ist die Abrechnungsspitze und der Abrechnungssaldo? Der Eigentümer Maier hatte gemäß Einzelwirtschaftsplan monatlich 250,00 € Hausgeld zu zahlen. Im Abrechnungsjahr wurden von ihm die Monate März, Mai und August nicht bezahlt. Alle anderen Monate wurden vollständig ausgeglichen. Die Zahlungen waren im jeweiligen Monat fällig. Die Ist-Kosten inkl. Erhaltungsrücklage betrugen im Abrechnungsjahr 4.000,- €. a) Abrechnungsspitze: 1000,- Guthaben; Abrechnungssaldo: 250,- Guthaben b) Abrechnungsspitze: 1000,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 750,- Nachzahlung c) Abrechnungsspitze: 1750,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 1750,- Nachzahlung d) Abrechnungsspitze: 1000,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 1750,- Nachzahlung e) Abrechnungsspitze: 1750,- Nachzahlung; Abrechnungssaldo: 250,- Nachzahlung 19 / 25 Kategorie: Recht 19. Welche Aussagen zum Grundbuchrecht sind nicht richtig? a) Als Lasten werden Eintragungen in Abteilung II bezeichnet, die einem Dritten bestimmte Rechte am Grundstück zusichern. b) am Grundstück zusichern. Ein Erbbaurecht ist vererblich. c) Nießbrauch ist das vererbliche Recht, die gesamten Nutzungen eines Grundstücks zu ziehen. d) Das Bestandsverzeichnis genießt keinen öffentlichen Glauben. e) In Abteilung III werden Grundpfandrechte eingetragen, z.B. die Grundschuld. 20 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 20. Zum Sondereigentum des Eigentümers Peter Haupt gehören außer der Wohnung auch noch der Garten und die Terrasse. Der PKW-Stellplatz Abs. 5 ist ein Sondernutzungsrecht. Zum Vergrößern bitte anklicken Wie viel Kosten träft Herr Haupt, wenn nichts vereinbart ist und die gesetzliche Regelung gilt? Prüfen 21 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 21. Welche der folgenden Aussagen sind richtig? a) In der Gemeinschaftsordnung gibt es keine Vorgaben für das Abstimmungsverfahren. In einer Wohnungseigentümerversammlung hat der Verwalter zunächst die Gegenstimmen und anschließend die Enthaltungen gezählt. Durch Subtraktion ermittelt er das Ergebnis der Zustimmungen. Dies ist zulässig. b) Nach Stimmabgabe und Auszählung durch den Verwalter, aber noch vor der Verkündung des Beschlussergebnisses überlegt es sich ein Wohnungseigentümer anders und möchte seine Abstimmung widerrufen. Der Verwalter muss den Widerruf akzeptieren. c) Der Mehrheitseigentümer B will wegen des Ausschlusses vom Stimmrecht den Beschluss anfechten. Die Klage wird erfolgreich sein. d) Der Mehrheitseigentümer B ist mit seinen Vorschusszahlungen säumig. Eine Beschlussfassung über eine gegen ihn einzuleiten Zahlungsklage will er mit der Mehrheit seiner Stimmen verhindern. Der Verwalter behauptet, B sei vom Stimmrecht ausgeschlossen. 22 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 22. Welches sind die gesetzlich normierten Aufgaben des WEG-Verwalters? a) Die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist b) Eingenommene Gelder zu verwalten c) in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen d) Sommer- und Winterfeste für die WEG zu organisieren, sofern dies beschlossen wird. e) Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt. f) Die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen g) Den Verwaltungsbeirat zu beraten, damit er seiner Aufgabe der Vertretung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter gerecht werden kann h) Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen i) Am Ende seiner Vertragslaufzeit Angebote anderer Verwalter zur Verwaltung der Eigentümergemeinschaft einzuholen, damit die Gemeinschaft sich ein objektives Bild machen kann, ob sie bei der Verwaltung bleiben oder wechseln will. j) Da es seit dem 01.12.2020 nur sehr wenige normierten Aufgaben des Verwalters gibt ist es Sache des Verwalters und der Eigentümergemeinschaft miteinander einen Vertrag auszuhandeln, der alle Pflichten und Leistungen des Verwalters enthält, auch den Umfang seiner Befugnis. k) Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen l) Die Eigentümer über die neueste Entwicklung des Wohnungseigentumsgesetzes umfassend zu informieren. 23 / 25 Kategorie: Technik 23. Die Bauproduktenverordnung enthält die Grundanforderungen an Bauwerke. Welche der nachstehenden Anforderungen gehört dazu? a) Energieeinsparung und Wärmeschutz b) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz c) Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung d) Mechanische Festigkeit und StandsicheUrwheeiEt e) Schallschutz f) Brandschutz 24 / 25 Kategorie: WEG (kaufmännisch) 24. Ein Wohnungseigentümer zahlt seine Hausgeld (Vorschüsse) mehrere Monate nicht. Was ist hier richtig? a) Klägerin ist die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ b) Kläger ist der Verwalter c) Der Beirat muss sich darum kümmern d) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem Einzelwirtschaftsplan e) Das Hausgeld einzuklagen ist nicht Sache des Verwalters 25 / 25 Kategorie: WEG (allgemein) 25. Falls ein Verwalter fehlt, wer ist dann zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft berechtigt? a) Der gesamte Verwaltungsbeirat als Kollektiv b) Niemand. Der Verwaltungsbeirat hat nur das Recht, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, die über die Bestellung eines neuen Verwalters entscheidet. c) Alle Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen d) Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates e) Der zuständige Amtsrichter des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk sich die WEG befindet Ergebnis ansehen Mit der Absendung abonnieren Sie meinen Newsletter und akzeptieren meine Datenschutzbestimmungen. Es entstehen keine Kosten. Abmeldung jederzeit möglich. Ihr Ergebnis ist LinkedIn Facebook Twitter 0% Quiz neu starten