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Konkret sieht der
Referentenentwurf die ersatzlose Streichung von § 34c Absatz 2a Gewerbeverordnung und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung sowie der damit verbundenen gesetzlichen Regelungen vor. „Dieses Gesetz dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden“, heißt es in der Begründung.
Die Immobilienbranche allerdings hält die seit 2018 geltende Fortbildungspflicht durchaus nicht für entbehrlich. Bis heute hatten die Verbände Zeit, Stellungnahmen einzureichen.
Kontinuierliche Fortbildung ist unverzichtbar
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hat darüber hinaus einen offenen Brief an Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) initiiert, in dem zahlreiche immobilienwirtschaftliche Verbände gemeinsam mit Verbraucherschutzorganisationen eindringlich vor der Aufhebung der Weiterbildungspflicht warnen. „Regelmäßige Fortbildung ist in der Branche von zentraler Bedeutung, da im Gegensatz zum Makler, der Verwalter einer treuhänderischen Tätigkeit nachgeht und dafür in der Haftung ist“, erinnert VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Es sei unerlässlich, sich kontinuierlich über aktuelle Entwicklungen, gesetzliche Vorgaben und Pflichten zu informieren. „Das bedeutet einen Aufwand, der in der Praxis meist über die derzeit vorgeschriebene Pflichtzeit von 20 Stunden in drei Jahren hinausgehen dürfte.“ Das Argument Bürokratieabbau ist aus Kaßlers Sicht wenig überzeugend. „Kein Gewerbeaufsichtsamt ist verpflichtet zu kontrollieren; allenfalls erfolgen Stichproben, ob die Weiterbildungspflicht erfüllt wurde. Auch WEG- und Mietverwaltungen müssen ihre Nachweise nicht einsenden, sondern nur vorhalten.“
Produkt Immobilie ist seit 2018 komplizierter geworden
Auch der Immobilienverband Deutschland IVD hält die bestehende Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter für einen wichtigen Beitrag zu Qualitätssicherung und Verbraucherschutz. „Unserer Beobachtung nach nimmt eine größere Zahl an Verwaltern und Maklern die Weiterbildungsmöglichkeiten erst kurz vor dem Ablauf der drei Jahre in Anspruch“, erklärt IVD-Geschäftsführer Christian Osthus. Das sei ein Indiz dafür, wie wichtig die Verpflichtung ist. Die geplante Abschaffung der Vorgaben sei hingegen ein erheblicher Rückschritt.
„Vor sieben Jahren lag bereits ein Gesetzentwurf zur Einführung des Sachkundenachweises auf dem Tisch. Daraus wurde ein Minimalkonsens, die Weiterbildungspflicht. Sie nun zu streichen, ist ein Schritt in die völlig falsche Richtung“, unterstreicht Osthus. „Wir bräuchten vielmehr heute erst recht den Sachkundenachweis, denn das Produkt Immobilie ist seit 2018 vor allem durch Energie- und Finanzthemen noch komplizierter geworden.“ Den mit der Weiterbildungspflicht verbundenen bürokratischen Aufwand bewertet der IVD als gering und in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen. Die Verwalter müssten die Fortbildungsbelege ohnehin aufbewahren. „Die Prozesse sind jetzt eingespielt. Und die Qualität der Weiterbildungen hat sich verbessert. Warum soll man etwas aufgeben, was sich gut etabliert hat?“
Freiwillige Fortbildungen reichen nicht
Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter zeigte sich „überrascht von dem Vorstoß und mehr als irritiert“. „Die Einführung der Fortbildungspflicht war 2018 seitens des Gesetzgebers eine Reaktion auf einheitliche fehlende Qualifikationen bis hin zu Schadenersatzforderungen. Und es sind gerade durch die neuen Energiegesetze viele neue Themen und Inhalte hinzugekommen“, betont Dirk Lamprecht, Geschäftsführer des BVI.
„Der Wissensstand in der Branche ist sehr unterschiedlich. Es gibt viele hochqualifizierte Verwaltungen. Aber sowohl durch fachliche Rückfragen unserer Mitglieder als auch Beschwerden von Eigentümern über Verwaltungen wissen wir: Es gibt auch Unternehmen mit erheblichem Fortbildungsbedarf“, so Lamprecht. Die Annahme des Ministeriums, Unternehmen würden sich freiwillig in angemessenem Umfang fortbilden, hält der BVI für „realitätsfern“.
Lamprecht verweist darauf, dass die Überprüfung seitens der Bundesländer bislang stichprobenartig und in sehr unterschiedlichem Umfang stattfinden. Es stelle sich die Frage, woher das Ministerium wisse, dass sich die Verwaltungen freiwillig und in ausreichendem Umfang fortbilden. „Was als Bürokratieabbau bezeichnet wird, würde in der Praxis eine spürbare Gefährdung der Qualität in der Immobilienverwaltung bedeuten – mit unabsehbaren negativen Folgen für Eigentümergemeinschaften und den Verbraucherschutz“, warnt der BVI-Geschäftsführer.
Eigentümerverbände erinnern an Verantwortung der Verwaltungen
Auch von Seiten der Eigentümerverbände kam deutliche Kritik. „Angesichts der wachsenden fachlichen und rechtlichen Anforderung an Verwaltungen und deren Verantwortung für erhebliche Vermögenswerte sind die bestehenden Anforderungen zur Berufsausübung das Minimum, um Qualität und Rechtssicherheit zu gewährleisten“, unterstreicht Sandra von Möller, Vorständin des Verbandes Wohnen im Eigentum (WiE).
Der Verband Wohneigentum sieht in der bestehenden Vorschrift „einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt von Qualität und Professionalität in der Immobilienwirtschaft“. „Eine stetige fachliche Weiterbildung halten wir für erforderlich, um sicherzustellen, dass Immobilienverwalter über aktuelles Wissen verfügen und kompetent und rechtssicher beraten können“, so die Einschätzung von Helmut Weigt, Präsidiumsmitglied Verband Wohneigentum.
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland sprach sich ebenfalls gegen die Pläne des Ministeriums aus. Eine spürbare Entlastung sei davon nicht zu erwarten, wohl aber die Schwächung von Qualität, Rechtssicherheit und Verbraucherschutz. Zur Vereinfachung und Entbürokratisierung schlägt der Verband digitale und einheitliche Nachweisverfahren vor.
Recht auf zertifizierten Verwalter bleibt
Von der geplanten Streichung der Weiterbildungspflicht unberührt ist das Recht von Wohnungseigentümern auf einen zertifizierten Verwalter.
Das Ministerium führt dies sogar als Argument für die Abschaffung der Weiterbildungspflicht ins Feld: „Es besteht auch jenseits dessen kein zwingendes Bedürfnis für eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in diesen Gewerben. Wohnungseigentümer sind bereits ausreichend durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor unqualifizierten Wohnungseigentumsverwaltern geschützt. Nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters seit dem 01.12.2023 zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohneigentums“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
BVI-Geschäftsführer Lamprecht sieht das anders: „Der Verweis auf den zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG ersetzt keine laufende Qualifizierung – die Zertifizierung ist eine Momentaufnahme der jeweils geltenden Rechtslage, aber keine kontinuierliche, dauerhafte Weiterbildung.“ Auch VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler betont: „Beide Instrumente ergänzen sich, sie sind nicht austauschbar“.
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